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Was eine Vorsorge Angehörigen an Entscheidungen abnimmt.
Ratgeber
Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können? Ohne Vollmacht nicht automatisch Ihr Partner oder Ihre Kinder.
| Dokument | Regelt | Gilt wann |
|---|---|---|
| Patientenverfügung | Was medizinisch geschehen soll | Wenn Sie sich nicht mehr äußern können |
| Vorsorgevollmacht | Wer für Sie entscheidet | Sofort, wenn Sie es nicht mehr selbst können |
| Betreuungsverfügung | Wen das Gericht als Betreuer bestellen soll | Nur, wenn keine Vollmacht vorliegt |
Am wirksamsten sind Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zusammen: Die Verfügung sagt, was Sie wollen, die Vollmacht sorgt dafür, dass jemand es durchsetzen kann.
Hier legen Sie fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen und welche nicht – zum Beispiel künstliche Ernährung, Beatmung oder Wiederbelebung.
Entscheidend ist die Konkretheit. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass allgemeine Formulierungen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ nicht ausreichen. Nennen Sie konkrete Situationen und konkrete Maßnahmen.
Das Bundesministerium der Justiz stellt kostenlose Textbausteine bereit. Sie sind eine gute Grundlage – kopieren Sie sie aber nicht ungeprüft, sondern streichen und ergänzen Sie.
Damit bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die für Sie handeln dürfen. Regeln Sie klar, welche Bereiche gelten sollen:
Für Banken verlangen viele Institute eine eigene Vollmacht auf ihrem Formular. Erledigen Sie das zusätzlich, sonst hilft die schönste Vorsorgevollmacht nicht am Bankschalter. Für Grundstücksgeschäfte und für weitreichende Gesundheitsentscheidungen ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll oder erforderlich.
Sie können die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Betreuungsgerichte prüfen dort, ob eine Vollmacht existiert – das verhindert die Bestellung eines fremden Betreuers.
Wenn Sie niemandem eine so weitreichende Vollmacht geben möchten, ist die Betreuungsverfügung der Mittelweg: Sie schlagen dem Gericht eine Person vor, die als Betreuer bestellt werden soll – und können auch benennen, wen Sie ausdrücklich nicht möchten. Das Gericht ist an den Vorschlag in der Regel gebunden, behält aber die Kontrolle.
Nicht im Bankschließfach – da kommt im Notfall niemand hin. Sinnvoll ist eine Mappe an einem Ort, den Ihre Vertrauensperson kennt, plus eine Kopie bei dieser Person und beim Hausarzt. Ein kleiner Hinweis im Portemonnaie, wo die Dokumente liegen, hat schon oft geholfen.
Kurz erklärt
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Häufige Fragen
Nein. Ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer – im Zweifel eine fremde Person. Deshalb ist die Vollmacht so wichtig.
Nein, Schriftform genügt. Wichtig ist, dass sie konkret ist: Allgemeine Formulierungen reichen nach der Rechtsprechung nicht aus.
Alle zwei bis drei Jahre erneut lesen, mit aktuellem Datum unterschreiben und nach größeren Diagnosen anpassen.